Baugrundrisiko

Im Bauwesen spielt der Baugrund eine entscheidende Rolle: Er ist eben unverzichtbar für die Herstellung von Bauwerken, weil sie auf ihm gegründet (z. B. Hochhausfundamente) oder in ihm hergestellt werden (z. B. Rohrvortrieb) oder mit ihm in Wechselwirkung stehen (z. B. Brunnen, Spundwände). Damit zusammenhängend wird im Baurecht mitunter über das sog. Baugrundrisiko diskutiert.

Denn was geschieht rechtlich, wenn durch unvorhersehbaren Grundwasseranstieg Baugrubensohlen vernässen oder ein nicht im Voraus feststellbarer Erd- bzw. Bergfall tief unterhalb eines Baukörpers diesem buchstäblich den Boden entzieht? Oder bei anderen geotechnischen Vorgängen wie Hangrutschung, Setzung oder unaufhaltbare Hebung ?

Bei dem Begriff Baugrundrisiko handelt es sich um eine Tatsache, die in der maßgeblichen Techniknorm DIN 4020:2010–12 als Ergänzungsnorm zur DIN EN 1997–2 unter Abschnitt „zu A 1.5.3.2017“ so beschrieben wird: „Baugrundrisiko: ein in der Natur der Sache liegendes unvermeidbares Restrisiko, das bei Inanspruchnahme des Baugrunds zu unvorhersehbaren Wirkungen bzw. Erschwernissen, z. B. Bauschäden oder Bauverzögerungen führen kann, obwohl derjenige, der den Baugrund zur Verfügung stellt, seiner Verpflichtung zur Untersuchung und Beschreibung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse nach den Regeln der Technik zuvor vollständig nachgekommen ist und obwohl der Bauausführende seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht Genüge getan hat.“

Mit dieser Definition wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Technik den Begriff „Baugrundrisiko“ überhaupt anwendet.